DIESE LIZENZVEREINBARUNG WIRD ZWISCHEN IHNEN (ANWENDER) UND DER PARAGON SOFTWRE (SHDD) (HERSTELLER) VEREINBART.

BITTE LESEN SIE SICH DIESEN VERTRAG SORGFÄLTIG DURCH!

WENN SIE MIT SÄMTLICHEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG EINVERSTANDEN SIND, BESTÄTIGEN SIE BITTE ENTSPRECHEND MIT 'JA'. SOLLTEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG ABLEHNEN, KÖNNEN UND DÜRFEN SIE DAS PROGRAMM NICHT INSTALLIEREN. IN DIESEM FALL KÖNNEN SIE DIE UNBENUTZTE SOFTWARE INNERHALB EINES ZEITRAUMES VON ZWEI WOCHEN ZUSAMMEN MIT DEM ZAHLUNGSBELEG UND DER AUSGEFÜLLTEN SOWIE UNTERSCHRIEBENEN ERKLÄRUNG ÜBER DIE VOLLSTÄNDIGE ENTFERNUNG DES PROGRAMMS VON IHREM RECHNER ZURÜCKGEGEN. SIE ERHALTEN ANSCHLIESSEND DIE LIZENZGEBÜHR IN VOLLER HÖHE ERSTATTET.

§ 1 Vertragsgegenstand
	(1) Die nachfolgende Lizenzvereinbarung für Endbenutzer regelt die Bedingungen und Konditionen, unter denen Sie eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung des Programms erhalten.
	(2) Programm im Sinne dieses Lizenzvertrages bedeutet den gesamten Inhalt der Diskette(n), der CD-ROM(s) oder eines anderen Speichermediums, mit denen dieser Vertrag geliefert wird, eine Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch) sowie Upgrades, modifizierte Versionen und Updates.

§ 2 Vervielfältigungsrechte
	(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
	(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken (Backupkopie) vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms eindeutig zu kennzeichnen.
	(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen.

§ 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
	(1) Der Anwender darf die Software auf EINER ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch diese Hardware aus, darf er die Software auf den Massenspeicher einer neu erworbenen Hardware einsetzen. Ein ZEITGLEICHES oder SUKZESSIVES Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
	(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationsrechnersysteme einsetzen, muß er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder dem Lieferanten eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Lieferant dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lieferanten den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstationsrechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 4 Weiterveräußerung und Weitervermietung
	(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.
	(2) Der Anwender muß die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Dazu wird in der beiliegenden Dokumentation eine Kopie dieser Lizenzvereinbarung zur Verfügung gestellt, die im Falle der Weitergabe der Software dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen werden muss.
	(3) Im Falle der Weitergabe muß der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des § 11 Abs. 1 dieses Vertrages nachzukommen.
	(4) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Der überlassende Anwender muß sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
	(5) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

§ 5 Dekompilierung und Programmänderungen
	(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig.
	(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.
	(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 6 Gewährleistung
	(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Herstellers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
	(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Hersteller hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 7 Haftung
	(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Hersteller unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf die Höhe der Lizenzgebühr sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
	(2) Im übrigen haftet der Hersteller unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Hersteller nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.
	(3) Der Hersteller haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Anwender oder für sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere nicht für  den Verlust oder die Entstellung gespeicherter Daten.
	(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
	(1) Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Hersteller innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Der Anwender kann hierfür das in der Dokumentation enthaltene Formular verwenden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
	(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Hersteller innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
	(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
	(1) Der Hersteller behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
	(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Hersteller nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.
	(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Hersteller erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

§ 10 Transportschäden bei Softwareversand
	Der Anwender ist verpflichtet, eventuelle Transportschäden unverzüglich und schriftlich dem Transporteur zu melden und dem Lieferanten eine Kopie des Schriftverkehrs zuzuschicken.

§ 11 Informationspflichten
	(1) Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, dem Hersteller den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
	(2) Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Anwenders angepaßte Software mit einem Kaufpreis von mehr als 5.000 DM handelt, ist der Anwender auch verpflichtet, dem Hersteller einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Anwender die betreffende Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte.

§ 12 Schriftform
	Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen, besondere, über die übliche Lizenzabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Zusicherungen und Abmachungen sind nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller verbindlich.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
	Diese Lizenzvereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.


Paragon Software Group, Heinrich-von-Stephan-Str. 5c D79100 Freiburg Germany.
Web: http://www.penreader.com  (English version)
Web: http://www.penreader.com/de  (German version)
Support: http://www.penreader.com/de/support/index.html
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